Architekturbüro Beis
Tsingtauer Straße 100
81827 München
Deutschland
E-Mail: bob@liebebauen.de
Tel.: 08943988788
Robert C. Beis
DE 167016902
Architekt/in (verliehen in Deutschland)
Bayerische Architektenkammer
Waisenhausstraße 4
80637 München
E-Mail: info@byak.de
Tel.: 089/139880-0
Fax: 089/139880-99
Website: http://byak.de
Bayerische Architektenkammer
Waisenhausstraße 4
80637 München
E-Mail: info@byak.de
Tel.: 089/139880-0
Fax: 089/139880-99
Website: http://byak.de
Es gelten die nachstehend benannten berufsrechtlichen Regelungen für die Tätigkeit als Architekt/in in der Bundesrepublik Deutschland:
Baugesetzbuch (BauGB) (http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/)
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) (http://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) (https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) (https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/)
Bayerisches Architektengesetz (BayArchG) (http://www.bakcms.de/userfiles/Justitiariat/Architektengesetze%20Berufsordnungen%20Berufshaftpflicht/Bayrisches%20Architektengesetz.pdf)
Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer (https://www.byak.de/data/Recht/Berufsordnung.pdf)
Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (http://www.gesetze-im-internet.de/archlg)
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) (http://www.gesetze-im-internet.de/geg)
Die Regelungen können auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit als Architekt/in unter http://byak.de eingesehen werden.
Versicherungskammer Bayern
Maximilianstraße 53
80530 München
Deutschland
Räumlicher Geltungsbereich: Deutschland
Wir werden nicht an alternativen Streitschlichtungsverfahren im Sinne des § 36 VSBG teilnehmen. Die Nutzung einer alternativen Schlichtungsstelle stellt keine zwingende Voraussetzung für das Anrufen zuständiger ordentlicher Gerichte dar.
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